Für Kinder, die in dem Zeitraum vom 2. Juli bis zum 30. September eines Jahres das sechste Lebensjahr vollenden, können Erziehungsberechtigte den Schulbesuch durch schriftliche Erklärung gegenüber der Schule um ein Jahr hinausschieben; die formlose Erklärung ist vor dem Beginn des betreffenden Schuljahres bis zum 1. Mai gegenüber der Schule abzugeben. Sie muss nicht begründet werden. Es handelt sich also um Kinder, die in dem Zeitraum vom 2. Juli bis zum 1. Oktober ihren sechsten Geburtstag haben. Die Erklärung ist von beiden sorgeberechtigten Elternteilen abzugeben. Steht das Sorgerecht nur einem Elternteil zu, so genügt die Erklärung dieses Elternteils. Das alleinige Sorgerecht muss der Schule gegenüber nachgewiesen werden.
Kinder, deren Erziehungsberechtigte von der flexiblen Regelung Gebrauch machen und für die der Schulbesuch um ein Jahr hinausgeschoben wird, haben bis zu ihrem Schuleintritt einen Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz im Umfang von mindestens vier Stunden täglich an fünf Tagen die Woche.
Weitere Informationen finden Sie auch auf der Homepage des Niedersächsischen Kultusmisteriums www.mk.niedersachsen.de unter "Flexibilisierung des Einschulungstages".