Ihr Kind kommt zur Schule - ein neuer und besonderer Lebensabschnitt beginnt. Wir freuen uns auf alle zukünftigen Erstklässler!
Möchten Sie die Einschulung um ein Jahr hinausschieben, lesen Sie bitte unter Flexibilisierung der Einschulung nach.
Informationen, wie Sie Ihr Kind gut auf die Schule vorbereiten können finden Sie unter Schulvorbereitung.
Nach § 64 Abs. 2 NSchG können schulpflichtige Kinder, die körperlich, geistig oder in ihrem sozialen Verhalten nicht genügend entwickelt sind, um erfolgreich am Unterricht der 1. Klasse teilzunehmen, für ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt werden. Darüber hinaus können sie gleichzeitig verpflichtet werden, einen Schulkindergarten zu besuchen.